1875

Gründung des Allgemeinen Deutschen Jagdschutz Vereins (ADJV) in Dresden. In der Sektion Rheinprovinz waren Ende 1875 sechs Zweigvereine mit 216 Mitgliedern organisiert.

18. Mai 1876

Erste Hauptversammlung in Köln; 336 Mitglieder in acht Zweigvereinen. Beschluss: Gründung eines selbständigen „Jagdschutz-Vereins der Rheinprovinz“ unter Aufrechterhaltung „freundschaftlicher Beziehungen zum ADJV. Unabhängig davon blieb der „Landesverband Rheinland“ des ADJV bestehen. Zu ihm gehörten die Bezirke Trier, Saarbrücken und Wetzlar. Der dritte Bezirk, Wetzlar, bestand aus dem Kreis Wetzlar, Biedenkopf, Altenkirchen und Neuwied.

1908

Zusammenschluss des „Landesvereins Rheinland des ADJV“ mit dem „Jagdschutzverein Rheinprovinz zum „Landesverein Rheinprovinz e. V.“. Von nun an lautete die amtliche Bezeichnung für den seitherigen „3.Bezirk“ im damaligen Preußen bis zur Auflösung des ADJV nach Erlass des Reichsjagdgesetzes „41. Bezirk des allgemeinen Deutschen Jagdschutz-Vereins“. Vors. des 3 Bezirks war der Gymnasialprofessor Adalbert Glaser.

1926

Umbenennung in „Bezirksverein Wetzlar a. d. Lahn, gegründet 1875“.

18. Januar 1934

Erlass des Preußischen Jagdgesetzes – Vorläufer des Reichsjagdgesetzes. Dieses wurde erlassen und regelte vieles Grundsätzliche. So wurde für Jagdscheininhaber der Bezug der Jagdzeitschrift „Deutsche Jäger-Zeitung und regelmäßig wiederkehrende „Pflichtschießen“ angeordnet.

1. April 1935

Zusammenfassung aller Erfahrungen und rechtlichen Regelungen (Grundsätze der Wildhege, des Tier- und Naturschutzes u. a. m.) im Reichsjagdgesetz (RJG). Es macht exakte Vorgaben für die Wildhege, die Gestaltung der Jagdbezirke, die behördlichen Abschussfestsetzungen und die Jägerprüfung. Der Begriff der „Waidgerechtigkeit“ wird als rechtliche Vorgabe im Gesetz festgeschrieben.

1945 bis 1947

Nach dem Krieg wurde die „Reichsjägerschaft“ aufgelöst und alle Jäger mussten ihre Waffen abgeben. Es herrschte ein Jagdverbot für Deutsche. Die Besatzer übten die Jagd auf ihre Art und Weise aus. Erst in den Jahren 1947 ff wurden durch die Länder Jagdgesetze erlassen, welche sich im wesentlichen an das RJG orientierten. Das Reviersystem wurde beibehalten und damit die Einführung eines Lizenzsystems abgewendet.

6. September 1947

Erste Versammlung der heimischen Jäger in der Gastwirtschaft „Zum Riesen“.

1. April 1953

Das Bundesjagdgesetz. wird rechtskräftig. Es ist ein Rahmengesetz das den Ländern noch die Möglichkeit lässt, in eigenen Gesetzen Details zu regeln.