Wildschaden, Waffen und Jagdrecht

Ärger im Revier? Stress mit der Behörde? Polizei vor der Tür?

Kaum eine Gruppe steht so im Focus der Behörden und Gesellschaft wie die Jäger. Anfeindungen und oft weit überzogene Forderungen von allen Seiten sind alltäglich.

  • Landwirte machen horrenden Wildschaden geltend.
  • Jogger und sonstige Naturnutzer fühlen sich schon durch die bloße Anwesenheit eines „Bewaffneten“ bedroht und rufen nach der Polizei oder erstatten grundlos Anzeige.
  • Der Amtsschimmel wiehert lustvoll und macht mit nicht nachvollziehbaren Begründungen dem Jäger das Leben schwer.
  • Ein Dorfpolizist aus Nirgendwo beendet die erwartungsvoll begonnene Jagd.
  • Eine Jagdreise endet abrupt, weil – auf Halbwissen beruhend – die Jagdwaffe beschlagnahmt wird.

Solche oder ähnliche Situationen können leider immer wieder vorkommen. Wenn es so weit kommen sollte, ist für unsere Mitglieder guter Rat nicht teuer. Ab sofort haben wir quasi eine „eigene Justiziarin“ im Jagdverein, die sich  auf Jagd- und Waffenrecht  spezialisiert hat.
Es ist unsere Vertragsanwältin Maxi Pfeffer aus Ehringshausen, die bei uns Mitglied ist und als versierte Kurzwaffenschützin weiß, wovon sie spricht.

Vertragsanwältin Maxi Pfeffer

Liebe Jägerinnen, liebe Jäger, ich möchte mich kurz bei Ihnen vorstellen. Mein Name ist Maxi Pfeffer, geboren 1979, verheiratet, leidenschaftliche Kurzwaffenschützin und Freundin der Jagd. Einer meiner Tätigkeitsschwerpunkte ist das Jagd- und Waffenrecht.

Sie finden meine Kanzlei in Gießen:

Hagstr. 5, 35396 Gießen
Tel.: 0641-95089697

Kontakt@Kanzlei-Pfeffer.de
www.Kanzlei-Pfeffer.de

Den Mitgliedern des Jagdvereins Wetzlar biete ich Rechtsberatung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung zu folgenden Sonderkonditionen an:
Rabatt von 20 % auf die Gebührenordnung der Rechtsanwälte (RVG)
Erstberatung für Mitglieder des Jagdvereins zu einem pauschalen Vorzugspreis von 60 € zzgl. MwSt (üblich wären 150 € pro Stunde zzgl. MwSt)

Per Email können Sie auch Fragen zum Jagd- oder Waffenrecht stellen, die ich – wenn es nicht zu umfangreich ist – entweder kurz direkt beantworte oder hier auf unserer Homepage unter der Rubrik “Alles was (Jagd) recht ist“ beantworte.
Ich freue mich auf unsere Zusammenarbeit im Verein und verbleibe mit den besten Grüßen und Waidmannsheil

Maxi Pfeffer
Rechtsanwältin

Aktueller Tipp für die Revierpraxis von Rechtsanwältin Maxi Pfeffer

Jagdpächter / Jagdleiter sollten Pferdebesitzer (Weideviehhalter) über eine bevorstehende Treib-/Drückjagd informieren

Jagdpächter / Jagdleiter sollten Pferdebesitzer (Weideviehhalter) über eine bevorstehende Treib-/Drückjagd informieren. Andernfalls machen sie sich schadensersatzpflichtig, wenn sich Tiere/Pferde durch Schussgeräuche verletzen. So zumindest hat das LG Paderborn am 23.10.2015 unter Az. 2 S 4/15 entschieden. Die von der Pferdebesitzerin genutzte Weide, befand sich zwar nicht innerhalb des bejagten Waldgebietes, jedoch war das Abgeben von Schüssen in unmittelbarer Nähe weidender Tiere/Pferde nach der Jagdkonzeption möglich, da lediglich in drei Metern Entfernung zur Pferdeweide getrieben und gegebenenfalls auch geschossen werden sollte. Da sich das Pferd eine Zerrung im Bereich der linken Schulter zugezogen hatte, wurde zugunsten der Besitzerin vermutet, dass dies durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Jagdpächter verursacht wurde. Damit musste der Jagdpächter wegen der unterlassenen Information der Besitzerin die Kosten der tierärztlichen Behandlung und medikamentösen Versorgung des verletzten Pferdes bezahlen.

Anm. d. Red.: Die Information der Weideviehhalter (über Gemeinde / Jagdgenossenschaft)  in der Gemarkung, in der Regel auch gleichzeitig Jagdgenossen, über eine bevorstehende Jagd, sollte eigentlich immer auf der Organisationsliste des Jagdherrn/Jagdleiters stehen.

Ältere Waffenrechts-Postillen

Taschenflasche ade?

Wer kennt sie nicht? Die Taschenflasche für Hochprozentiges von der Einfachen mit und ohne Lederbezug, bis zur hochwertigen Ausführung mit persönlicher Gravur oder Widmung. Gedacht für kalte und nasse Ansitze oder Stände. Jeder Jagdausrüster bietet die zuweilen kunstvoll verzierten Seelenwärmer an. Mit dem wärmenden Schluck daraus könnte jetzt Schluss sein. Jagdausübung unter Alkoholeinfluss kann zum Verlust der waffenrechtlich erforderlichen Zuverlässigkeit führen.

Wildschadenersatz bei Streuobstwiesen!

Wildschaden ist nicht zu ersetzen, wenn es sich bei dem geschädigten Grundstück um einen Obstgarten handelt und die erforderlichen Schutzvorrichtungen fehlen.

Amtsgericht Balingen am 21. Juli 2011:
Ein weiteres Gericht hat entschieden, dass eine Ersatzpflicht für Wildschäden an Objekten ausscheidet, die von ihrer Natur her einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind. Konkret ging es um eine Streuobstwiese. Diese wurde vom Gericht als Obstgarten eingestuft, mit der Folge, dass der Eigentümer hier besondere Schutzvorrichtungen anzubringen hat. So urteilte das Gericht, dass Obstgärten, z.B. durch Fallobst, erfahrungsgemäß einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind. Daher könne dem Ersatzpflichtigen eine so hohe Gefahr nicht zugemutet werden, sofern der Eigentümer einen besonderen Schutz des Obstgartens unterlässt. Den Wildschaden hat in diesem Fall der Eigentümer selbst zu tragen, und zwar auch für Schäden am gesamten Grundstück. Sinn und Zweck von § 32 Abs. 2 BJagdG sei es schließlich, das gefährdete Objekt insgesamt auszunehmen, d. h. der Wortlaut „Obstgarten“ erfasst nicht nur die Obstbäume selbst, so argumentierte das Gericht.

Kommentar:
Das Amtsgericht Balingen hat zum einen bestätigt, dass Streuobstwiesen als Obstgärten einer höheren Gefährdung durch Wild unterliegen und damit ein Schadensersatz nur in Betracht kommt, wenn diese vom Eigentümer durch besondere Schutzvorrichtungen gegen Wild gesichert sind. Es hat klargestellt, dass sämtliche Schäden an einem solchen Grundstück vom Eigentümer selbst zu tragen sind, wenn er keine Schutzvorrichtungen angebracht hat. Das Gericht bestätigt damit die bereits vom AG Saarburg am 25.08.1992 und AG Schorndorf am 11.03.2009 getroffenen Entscheidungen.