Wer die Jagd ausüben möchte, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresjagdschein mit sich führen. Der Jahresjagdschein wird auf Antrag durch die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige untere Jagdbehörde i. d. R. als Dreijahresjagdschein ausgestellt.
Vor der Erteilung des Jagdscheines ist das erfolgreiche Ablegen einer Jägerprüfung erforderlich. Für die Durchführung der Jägerprüfung sind ebenfalls die unteren Jagdbehörden zuständig. Die Prüfung besteht aus einer Schießprüfung, einer schriftlichen Prüfung und dem mündlich-praktischen Prüfungsteil. Der Prüfling muss ausreichende Kenntnisse:
– der Tierarten und ihrer Biologie, der Wildökologie,
– des Jagdbetriebes einschließlich des Jagdhundewesens, der Wildschadensverhütung,
– des Land- und Waldbaues, des Naturschutzes und der Biotoppflege,
– des Waffenrechts, der Waffentechnik und der Führung von Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen,
– der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der Wildbrethygiene, insbesondere
auch hinsichtlich seiner Beschaffenheit als Lebensmittel,
– im Jagd-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht sowie im Tierschutzrecht
nachweisen.
Zur Erlangung dieser Kenntnisse ist ein entsprechender Ausbildungslehrgang, den der Jagdverein Kreis Wetzlar von 1875 e.V. in Kooperation mit der Jagdschule Seibt jährlich anbietet, zu absolvieren.